Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45#abs-1 (1) Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. Die Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor Ort bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45#abs-2 (2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45#abs-3 (3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 45 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 19.04.2013 – 16 K 239/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.11.2021 – L 6 P 10/20Zitiert von 2
- LSG Hessen, 18.06.2025 – L 6 P 3/24 ZVW
- FG Köln, 23.08.2023 – 9 K 899/22
- FG Münster, 14.01.2014 – 15 K 4674/10 UZitiert von 4
- BFH, 07.12.2016 – XI R 5/15Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des "Individuellen Services für behinderte Menschen" durch eine Pflegekraft - Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen - Einrichtung mit sozialem CharakterZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 11.02.2026 – S 19 P 56/25
- FG Köln, 25.09.2024 – 9 K 728/18Zitiert von 1
- LSG Bayern, 19.08.2022 – L 4 P 7/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 45 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3728)
BGBl. 2001 I S. 3728
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